Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,
Artikel 9
31.10.1957
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.