Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Text

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.