Kurztitel

3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.08.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 4,

Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den Paragraphen 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten.

Schlagworte

landwirtschaftliche Vermögenswerte, Vertragsbedingungen

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005551

alte Dokumentnummer

N11957125670