3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1957,
BG
Paragraph 4,
01.08.1957
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Hinsichtlich jener land- oder forstwirtschaftlichen Vermögenswerte, die freihändig veräußert werden sollen, hat die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, gebildete Kommission im Einzelfall Vorschläge über die Person des Erwerbers, die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsbedingungen zu erstatten. Hiebei hat sie die in den Paragraphen 6 und 7 aufgestellten Grundsätze zu beachten.
landwirtschaftliche Vermögenswerte, Vertragsbedingungen
26.03.2025
10000287
NOR12005551
N11957125670