Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Abgabenbefreiung.

Paragraph 48,

  1. Absatz einsDer Übergang von Vermögenswerten in das Eigentum der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages und der Übergang von Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß Paragraph 12, ist von allen bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben befreit.
  2. Absatz 2Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im Paragraph 12, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005545

alte Dokumentnummer

N1195617458S