(2)Absatz 2Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.Im Falle des Überganges von Vermögenswerten an die im Paragraph 12, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes genannten Personen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer nicht vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.