Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Prüfstelle (Paragraph 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) hat bei Anmeldungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese Anmeldungen für die Republik Österreich oder für den in der Anmeldung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur zuzustellen.
  2. Absatz 2,Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes beantragt (Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
  3. Absatz 3,Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete oder die Finanzprokuratur die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 20, des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen.
  4. Absatz 4,Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 16, nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005543

alte Dokumentnummer

N1195617456S