(4)Absatz 4,Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß § 13 Abs. 3 oder § 16 nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes gegeben sind und der Antragsteller einen Tatbestand gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 16, nachweist; einem fristgerechten Antrag der Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben, wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 Buchstabe a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.