Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

05.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsWurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in Paragraph 39, Absatz 3, genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach Paragraph 33, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  2. Absatz 2Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Absatz eins, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Absatz eins, nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.
  3. Absatz 3Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Artikel 22, des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Paragraph 33, Absatz 3 und 4.
  4. Absatz 4Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so ist das durch Abweisung beendete Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag wieder aufzunehmen.
  5. Absatz 5Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im Paragraph 31, Absatz eins, genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt.
  6. Absatz 6Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im Paragraph 33, Absatz 5, genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Absatz eins,

Schlagworte

Rückstellungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005540

alte Dokumentnummer

N1195617453S