1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
BG
Paragraph 42,
31.07.1956
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden. Hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz können auch in einem Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.
26.03.2025
10000285
NOR12005539
N1195617452S