Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

05.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz einsIst in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen.
  2. Absatz 2Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (Paragraph 39,). Paragraph 39, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Absatz 2, teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.
  4. Absatz 4Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.
  5. Absatz 5In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Fünften Rückstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1949,, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005538

alte Dokumentnummer

N1195617451S