Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

05.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.
  2. Absatz 2Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Absatz eins, Anwendung.
  3. Absatz 3Paragraph 32, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Rechtsmittel, Rückgabeerkenntnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005533

alte Dokumentnummer

N1195617446S