1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
Paragraph 35,
31.07.1956
In einem Erkenntnis, in welchem dem Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich durch verfahrensrechtliche Handlungen der Finanzprokuratur entstanden sind.