Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz einsErkennt die Rückstellungskommission auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner zur Rückstellung zu verpflichten und gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung die im Paragraph 23, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse des geschädigten Eigentümers auf jene eines öffentlichen Verwalters einzuschränken.
  2. Absatz 2Ein Überschuß, der sich aus der Verrechnung zugunsten des Antragsgegners ergibt, ist der Republik Österreich zuzusprechen. Dieser stehen auch die rückstellungsrechtlichen Regreßansprüche zu.