Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach Paragraph 2, Absatz eins, des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.
  2. Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse der Rückstellungskommission, die in dem abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.
  3. Absatz 3,Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz fortgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005528

alte Dokumentnummer

N1195617441S