Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz einsFür Anträge auf Rückstellung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – im Eigentum des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren wegen Rückstellung der im Absatz eins, bezeichneten Vermögenswerte sind von den Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen Verfahren, wenn die Anwendung der Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes offenbar eine andere Entscheidung zur Folge gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen.
  3. Absatz 3Wenn in einem Bescheid auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung noch nicht durchgeführt oder darüber noch nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung nach den Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.