Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

römisch III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

Paragraph 29,

Ansprüche deutscher physischer oder juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten sind nicht als nach dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.