Absatz einsFür die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte kann das Bundesministerium für Finanzen eine öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem 2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, unterliegende Vermögenswerte handelt, das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.