Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

30.11.2003

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (Paragraph 2, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen, die sich auf die im Absatz eins, bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, Landesabgabe, Gemeindeabgabe

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005524

alte Dokumentnummer

N1195617437S