Absatz eins,(Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben, mit Ausnahme der Abgaben, die ein Entgelt für eine besondere Leistung einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich geregelte Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch für Nebenansprüche (Paragraph 2, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87) der Abgaben und Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht zurückgefordert werden.