(2)Absatz 2Bei den im § 18 genannten Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, sind die steuerpflichtigen Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955 endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend von den nach Abs. 1 aufzustellenden Bilanzen zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise angesetzten Werte gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmung des § 40 Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl. Nr. 190/1954, ist nicht anzuwenden.Bei den im Paragraph 18, genannten Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, sind die steuerpflichtigen Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955 endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend von den nach Absatz eins, aufzustellenden Bilanzen zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise angesetzten Werte gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmung des Paragraph 40, Schillingeröffnungsbilanzengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, ist nicht anzuwenden.