Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe haben Eröffnungsbilanzen auf den 14. August 1955 unter sinngemäßer Anwendung der Bewertungsbestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, aufzustellen. Eine solche Eröffnungsbilanz gilt als Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Verwaltergesetzes 1952 in der geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Bei den im Paragraph 18, genannten Unternehmen, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, sind die steuerpflichtigen Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955 endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend von den nach Absatz eins, aufzustellenden Bilanzen zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise angesetzten Werte gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Die Bestimmung des Paragraph 40, Schillingeröffnungsbilanzengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1954,, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1953 ist Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für das Jahr 1955 sind die im Paragraph 18, genannten Unternehmen unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 2, so zu behandeln, als ob sie am 14. August 1955 in die Steuerpflicht eingetreten wären.
  5. Absatz 5Die sich aus der Rückgliederung von im Paragraph 18, genannten Betrieben oder Vermögenswerten ergebenden Veränderungen im Vermögen (Absatz eins,) sind zu den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht heranzuziehen. Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Veränderungen des Vermögens gemäß Absatz 5, sind, falls die Schillingeröffnungsbilanz zu einem Stichtag vor dem 14. August 1955 aufgestellt worden ist, bei Aktiengesellschaften in die gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in die Kapitalrücklage einzustellen.
  7. Absatz 7Juristische Personen mit dem Sitz im Inland, auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes Paragraph 18, anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre 1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich der im Paragraph 18, genannten Unternehmen und Betriebe von der gemäß Absatz eins, aufzustellenden Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes. Für die Besteuerung dieser juristischen Personen sind die Absatz eins bis 5 maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005521

alte Dokumentnummer

N1195617434S