Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsFür Verbindlichkeiten der im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte, die während der Verwaltung durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.
  2. Absatz 2Die Forderungen der Sowjetischen Bank in Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich gegen die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und treuhändig an die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung des Absatz eins, zu befriedigen. Der Eigentümer kann Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich nicht erheben.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 finden auf die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß Anwendung.