Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind und am 30. Oktober 1959 noch bestehen, enden am 31. Oktober 1960, es sei denn:
    1. Litera a
      daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt oder
    2. Litera b
      daß der Grundeigentümer bis zum 31. Oktober 1959 eine Vereinbarung über Kauf oder Pacht zum Zwecke der Aufstockung bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle über die von den Pächtern bisher benutzten Liegenschaften getroffen hat oder
    3. Litera c
      daß das Weiterbestehen des Pachtvertrages ebenso wie die Abgabe von Grundstücken im Wege des Verkaufes oder der Verpachtung bei klein- oder mittelbäuerlichen Betrieben betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheint und der Eigentümer die fachliche Eignung zur Selbstbewirtschaftung besitzt oder
    4. Litera d
      daß es sich um Liegenschaften handelt, die auf Grund eines Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder werden.
    Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach Paragraph 1114, ABGB. beziehungsweise Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.
  3. Absatz 3Pachtverträge über die im Absatz 2, Litera a bis d genannten Liegenschaften enden am 31. Oktober 1959, sofern nicht hinsichtlich der im Absatz 2, Litera d, genannten Pachtverträge für die Beendigung des Pachtverhältnisses die in Betracht kommenden Bestimmungen der Rückstellungsgesetze zur Anwendung kamen oder kommen; eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung der Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig; eine stillschweigende Verlängerung nach Paragraph 1114, ABGB. beziehungsweise Paragraph 569, ZPO. tritt nicht ein.
  4. Absatz 4Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Absatz eins und 2 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1959, Art. römisch eins)

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005518

alte Dokumentnummer

N1195617431S