Absatz einsSchuldverhältnisse auf dauernde Leistungen, wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte für die im Paragraph 18, genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen, abgeändert oder verlängert wurden, können unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine durch Kündigung aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen für das Unternehmen oder den Betrieb und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber nicht zumutbar ist oder wenn der Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt schriftlich festgehalten wurde. Besteht keine gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von wenigstens sechs Wochen einzuhalten.