1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
BG
Paragraph 15,
31.07.1956
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag nach Paragraph 13, stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung der Behörde zu übersenden, die die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht für die durch den Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung ohne Anhörung der Berufsvertretungen die öffentliche Verwaltung oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken, falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
31.08.2023
10000285
NOR12005512
N1195617425S