1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,
Paragraph 9,
31.07.1956
Über Vermögenswerte, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und als Sondervermögen anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein abgesondertes Konkursverfahren zulässig.