1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
BGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957
§ 7a
05.02.1957
Ist für in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte ein öffentlicher Verwalter bestellt, so obliegt diesem die ausschließliche Vertretung nach außen (§ 6 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952, BGBl. Nr. 100/1953). Hiedurch werden die Bestimmungen des Abschnittes III nicht berührt.