Absatz einsFür Verbindlichkeiten, die zu den auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten gehören und nicht Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind, haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört (Sondervermögen). Das gesamte aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen oder juristischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.