Absatz einsMit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Ansprüche, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. Juli 1955 entstanden sind, gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen weder bei einer inländischen Behörde geltend gemacht noch im Inland vollstreckt werden; anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden, andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.