(3)Absatz 3Den Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (§ 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.Den Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.