Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür Verbindlichkeiten, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse für die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingegangen worden sind, haftet die Republik Österreich jeweils mit dem übergegangenen Vermögenswert (Paragraph eins, Absatz eins,), zu dem die Verbindlichkeit gehört.
  2. Absatz 2Die Regelung des Absatz eins, gilt auch für Verbindlichkeiten, die in Ansehung der in Absatz eins, genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember 1956 eingegangen werden.
  3. Absatz 3Den Verbindlichkeiten gemäß Absatz eins, sind jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen dem Deutschen Reich oder seinen Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des entzogenen Vermögens auferlegt wurden (Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs- oder Rückgabevergleichen, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.
  4. Absatz 4Dingliche Rechte Dritter, die an Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht.