Absatz einsEine deutsche physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese nicht infolge einer vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer Umsiedlungsaktion erworben hat.