Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes bilden die auf Grund des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, (Staatsvertrag), zufolge der Übertragung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Frankreich (Vier Mächte) in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen sowie die sonstigen durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte).
  2. Absatz 2Als beansprucht oder innegehabt im Sinne des Artikel 22, des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben.
  3. Absatz 3Vermögenswerte einer juristischen Person mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht innegehabt oder beansprucht wurden, weil Anteilsrechte an der juristischen Person am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder physischen Person gehört haben, gelten nicht als in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen; als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte an juristischen Personen mit dem Sitze im Inland, welche am 8. Mai 1945 einer deutschen physischen oder juristischen Person (Paragraph 2,) oder dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen (Paragraph 3,) gehört haben.

Schlagworte

USA, UdSSR

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005497

alte Dokumentnummer

N1195617410S