Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1956,
K
Artikel eins
31.05.1956
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ziffer eins Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Ziffer 2 Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.
25.08.2022
10000278
NOR12005466
N11956125620