Satzung der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 107
14.12.1955
UN-Charta
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung macht Maßnahmen ungültig oder unanwendbar, die gegen einen Staat, der während des Zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist, als Folge dieses Krieges von den Regierungen ergriffen oder gestattet werden, welche die Verantwortung für solche Maßnahmen haben.
25.03.2022
10000276
NOR12005459
N1195611642T