Satzung der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 33,
14.12.1955
UN-Charta
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Kapitel römisch VI. |
Ziffer eins Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
Ziffer 2 Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.
Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 173/1913;
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(römisch eins. Übereinkommen der römisch II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.
Nr. 177/1913;
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von
Streitigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,.
25.03.2022
10000276
NOR12005385
N1195611568T