Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33,

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Kapitel römisch VI.

Friedliche Regelung von Streitfällen.

Artikel 33.

Ziffer eins Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

Ziffer 2 Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.

Anmerkung

Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

(römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz), RGBl.

Nr. 173/1913;

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

(römisch eins. Übereinkommen der römisch II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.

Nr. 177/1913;

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von

Streitigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1960,.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005385

alte Dokumentnummer

N1195611568T