Satzung des Europarates
Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
16.04.1956
19/04 Europarat
Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, daß jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel römisch eins bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräfig mitzuarbeiten.
07.08.2025
10000274
NOR12005314
N1195610596S