Statut des Internationalen Gerichtshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 36,
14.12.1955
UNO-Charta
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Ziffer eins Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche die Parteien ihm vorlegen, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen oder in den geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind.
Ziffer 2 Die Staaten, welche das vorliegende Statut angenommen haben, können jederzeit die Erklärung abgeben, daß sie ipso facto und ohne besondere Abkommen gegenüber jedem anderen die gleiche Verpflichtung übernehmenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen, welche zum Gegenstande haben:
Ziffer 3 Die oben vorgesehenen Erklärungen können bedingungslos oder unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder bestimmter Staaten oder für eine bestimmte Frist abgegeben werden.
Ziffer 4 Die Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben, der eine Abschrift den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, und dem Gerichtsschreiber übermittelt.
Ziffer 5 Die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen sollen in den Beziehungen zwischen den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und entsprechend ihren Bedingungen angesehen werden.
Ziffer 6 Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.
Reziprozität, Gegenseitigkeit
25.03.2022
10000273
NOR12005277
N1195610484P