Statut des Internationalen Gerichtshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 34
14.12.1955
UNO-Charta
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Kapitel römisch zwei. |
Ziffer eins Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten.
Ziffer 2 Der Gerichtshof kann unter den in seinem Reglement vorgesehenen Bedingungen von öffentlichen internationalen Organisationen Auskünfte in bezug auf ihm vorgelegte Angelegenheiten verlangen und nimmt solche Auskünfte auch entgegen, wenn sie ihm von solchen Organisationen aus eigener Initiative erteilt werden.
Ziffer 3 Wenn die Auslegung des konstituierenden Aktes einer öffentlichen internationalen Organisation oder eines auf Grund dieses Aktes abgeschlossenen internationalen Vertrages in einer dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit in Frage steht, so verständigt der Gerichtsschreiber die betreffende öffentliche internationale Organisation hievon und übermittelt ihr Abschriften der gesamten Akten des schriftlichen Verfahrens.
Gründungsvertrag
25.03.2022
10000273
NOR12005275
N1195610482P