Kurztitel
Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1955
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.12.1955
Text
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten selbst geltend gemacht werden, in deren Namen befugt:
a) | Für die einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche die Erzdiözese Wien, | |||||||||
b) | für die Einrichtungen der evangelischen Kirche A. und H.B. der evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. in Wien, | |||||||||
c) | für die altkatholische Kirche in Österreich der Synodalrat der altkatholischen Kirche in Wien. |