Absatz eins,Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543 aus 1939,, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 Paragraph eins, des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,.