Kurztitel

Neutralitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1955,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.11.1955

Index

12/01 Neutralität

Text

Artikel römisch eins.

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
  2. Absatz 2,Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Anmerkung

vergleiche Artikel 9 a, B-VG

Schlagworte

Umfassende Landesverteidigung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

NOR12005213

alte Dokumentnummer

N11955125340