Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Text

Artikel 8.

Demokratische Einrichtungen

Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründete Regierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies, gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zu einem öffentlichen Amte gewählt zu werden.