Kurztitel

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1954,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

02.09.1954

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

Ziffer 2, ist durch Artikel 14, B-VG in der Fassung der B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) derogiert.

Text

Ziffer eins Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen die Musik erwerbsmäßig ausgeübt werden darf, sowie der Maßnahmen, die zum Schutz der fachlich befähigten Musiker gegen die Konkurrenz von fachlich nicht befähigten Musikern zu treffen sind, fällt, soweit es sich nicht um die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs handelt, unter keinen der Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 12 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und ist daher gemäß Artikel 15 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung und Vollziehung nach Landessache.

Ziffer 2 Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelung des Paragraph 42, des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1920 in der Fassung des Verfassungs-Übergangsgesetzes 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Artikel 102a Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 ausschließlich dem Bund zu.

Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes der Beamten der Schulaufsicht sowie der Lehrer für Musik an öffentlichen Schulen ist nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz vom 21. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 88, zu beurteilen.

Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Artikel 17, StGG. vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.

Ziffer 3 Die Schaffung und die Regelung des organisatorischen Aufbaues eines „Musikerringes“ als einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der erwerbsmäßig tätigen Musiker, ferner die Festlegung der Befugnisse des Musikerringes und seiner Organe stellt sich als Einrichtung einer beruflichen Vertretung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes dar und ist daher gemäß Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in der Gesetzgebung Bundessache, in der Vollziehung Landessache, soweit sich aber diese Berufsvertretung auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Schlagworte

Landesgewerberecht, Schulwesen, Erziehungswesen, Besoldungsrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, RGBl. Nr. 142/1867

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10000260

Dokumentnummer

NOR12005159

alte Dokumentnummer

N11954124600