Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel 32
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Die Hohen Vertragschließenden Parteien versagen sich ausdrücklich jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen verursachen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.
25.09.2025
10000255
NOR12005006
N1195315275R