Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel 31
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Auf die geschützten Personen darf keinerlei physischer oder moralischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen.
25.09.2025
10000255
NOR12005005
N1195315274R