Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
27.02.1954
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Neben den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten zu handhaben sind, ist das vorliegende Abkommen in allen Fällen eines erklärten Krieges oder jedes anderen bewaffneten Konflikts anzuwenden, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragschließenden Parteien entsteht, und zwar auch dann, wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.
Das Abkommen ist auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragschließenden Partei anzuwenden, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.
Wenn eine der im Konflikt befindlichen Mächte am vorliegenden Abkommen nicht beteiligt ist, bleiben die daran beteiligten Mächte in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind aber durch das Abkommen auch gegenüber der besagten Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Siehe dazu auch Artikel eins, des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.
25.09.2025
10000255
NOR12004976
N1195315245R