Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 13

Dieses Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Gruppen Anwendung:

Ziffer eins Angehörige der bewaffneten Kräfte einer am Konflikt beteiligten Partei, ebenso Angehörige von Milizen und Freiwilligenkorps, die zu diesen bewaffneten Kräften gehören;

Ziffer 2 Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Litera a
    an ihrer Spitze eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person haben;
  2. Litera b
    ein bleibendes und von weitem erkennbares Zeichen tragen;
  3. Litera c
    die Waffen offen tragen;
  4. Litera d
    bei ihren Operationen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

Ziffer 3 Angehörige regulärer bewaffneter Kräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen;

Ziffer 4 Personen, die den bewaffneten Kräften folgen, ohne ihnen direkt anzugehören, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Angehörige von Arbeitseinheiten oder von Dienststellen, die mit der Fürsorge für die bewaffneten Kräfte betraut sind, sofern sie von den bewaffneten Kräften, die sie begleiten, dazu ermächtigt wurden;

Ziffer 5 Besatzungsmitglieder der Handelsmarine einschließlich der Kapitäne, Steuermänner und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrt der am Konflikt beteiligten Parteien, sofern sie auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts keine günstigere Behandlung genießen;

Ziffer 6 die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb die Waffen gegen die Invasionstruppen ergreift, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

Anmerkung

Zu Artikel 13, hat Portugal einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,).

Siehe dazu auch Artikel 43 und 44 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.

Schlagworte

Kombattant

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004710

alte Dokumentnummer

N1195314975R