Kurztitel

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Kapitel römisch zwei
Verwundete und Kranke

Artikel 12

Die Angehörigen der bewaffneten Kräfte und die anderen im folgenden Artikel angeführten Personen, die verwundet oder krank sind, sollen unter allen Umständen geschont und geschützt werden.

Sie sollen durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Gewalt sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen des Geschlechtes, der Rasse, der Staatsangehörigkeit, der Religion, der politischen Meinung oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Streng verboten ist jeder Angriff auf Leib und Leben dieser Personen und besonders, sie zu töten oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.

Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Betreuung.

Frauen sollen mit aller ihrem Geschlechte geschuldeten Rücksicht behandelt werden.

Die am Konflikt beteiligte Partei, die Verwundete oder Kranke dem Gegner zu überlassen genötigt ist, soll, soweit es die militärische Notwendigkeit gestattet, zur Mithilfe bei ihrer Pflege einen Teil ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurücklassen.

Anmerkung

Siehe dazu auch Artikel 8 und 10 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,.

Schlagworte

Sanitätsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004709

alte Dokumentnummer

N1195314974R