Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 86,

Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.