Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.08.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Artikel 144, des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen. Bei Beschwerden im Sinne des Absatz 2, ist, soweit dies zumutbar ist, auch anzugeben, welches Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.
  4. Absatz 4,Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1984,.)