Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über einen Antrag nach Paragraph 53, wird nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gefällt.
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung sind außer der antragstellenden Regierung die Bundesregierung und sämtliche Landesregierungen mit dem Beifügen zu laden, daß es ihnen freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Anberaumung der Verhandlung werden die nichtantragstellenden Regierungen aufgefordert, eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand dem Verfassungsgerichtshofe so rechtzeitig vorzulegen, daß diese Äußerung spätestens eine Woche vor der Verhandlung dem Verfassungsgerichtshofe vorliegt.
  4. Absatz 4,Der Verfassungsgerichtshof faßt seine Feststellung in einem Rechtssatz zusammen. Der Rechtssatz ist vom Bundeskanzler unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.