bei Verordnungen: den Entwurf der in Aussicht genommenen Verordnung und die Bezeichnung der Behörde, von der die Verordnung erlassen werden soll;
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
Paragraph 55
05.07.1953
Handelt es sich um die Zuständigkeit der Vollziehung, dann hat der Antrag zu enthalten: