Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstand, daß in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht oder der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof oder ein ordentliches Gericht und ein anderes Gericht (Artikel 138, Absatz eins, Litera a und b des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.
  2. Absatz 2,Zur Verhandlung ist die beteiligte Partei zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.