Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§ 45Paragraph 45
05.07.1953
Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.