Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§ 40Paragraph 40
05.07.1953
Nach Einlangen der Gegenschrift und weiterer etwa verlangter Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen beraumt der Präsident die Verhandlung an.