Absatz eins,Eine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
BG
Paragraph 39
05.07.1953
20.07.2023
VfGG
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
21.07.2023
10000245
NOR12004593
N1195311082P